ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese werden Bestandteil aller Verträge des Verkäufers mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Waren, Lieferungen oder Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Sollte der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nehmen, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie der Verkäufer nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet hat oder sie eine Annahmefrist enthalten. Bestellungen kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen annehmen.

(2) Proben gelten als Durchschnittsmuster.

(3) Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt sämtliche Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich gelten sollen.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen genannten Leistungs- und Lieferungsumfang. Berechnet wird das bei dem Verkäufer festgestellte Gewicht.

(2) Die Preise verstehen sich in EURO frei Station zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug an den Verkäufer zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Empfänger. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber trotz Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag des Einritts der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt hierdurch unberührt.

(4) Die Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenansprüchen oder eine Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfristen oder eine Verschiebung des Liefertermins um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der Firmensitz des Verkäufers, Lotzenäcker 16, 72379 Hechingen, soweit nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Auftraggeber über, zu dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber anzeigt.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel, Qualitätskontrolle

(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel offenbarte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist die beanstandete Ware frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Ersatzlieferung oder zur Erteilung einer Gutschrift verpflichtet und berechtigt.

(3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind etwa die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Mängeln sowie Schutz- und Obhutspflichten.

(3) Sofern der Verkäufer gemäß § 7 (2) dem Grunde nach gleichwohl auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar gewesen wären. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind zudem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall bzw. auf EUR 5.000.000,00 je Schadensfall bei Produktfehlern (entsprechend der derzeitigen Deckungssummen seiner bestehenden Haftpflichtversicherung bzw. erweiterten Produkthaftpflichtversicherung) beschränkt. Dies gilt auch bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle einer Haftung für Vermögensschäden, die aus Rückrufen der Waren des Verkäufers resultieren, ist die Ersatzpflicht des Verkäufers auf EUR 1.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner bestehenden Produkte-Rückrufkosten-Versicherung) beschränkt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Handelns, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Auftraggeber verwahrt die von diesem Eigentumsvorbehalt erfasste Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) unentgeltlich für den Verkäufer. Dabei hat er die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und zu schützen.

(3) Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.

(4) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab.

(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, hat der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer hierüber zu informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(6) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50?% übersteigt.

(7) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Hechingen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Hechingen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, sofern sie die Regelungslücke gekannt hätten.